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Aktuelle Version vom 30. Juli 2024, 14:38 Uhr


Dekret über das Gericht
22. November 1917 JL

Der bürgerliche Staat sei wie jeder Staat Instrument der herrschenden Klasse, die vorgebliche Unabhängigkeit der Justiz bloße Ideologie; das Rechtssystem schütze immer die Interessen der Herrschenden. Diese Überzeugungen entwickelte Lenin im Sommer 1917 in seiner programmatischen Schrift „Staat und Revolution“. Die Schlussfolgerung für die „proletarische Revolution“ konnte nur lauten: Das bürgerliche Rechtssystem ist mit dem Staat zu zerschlagen. Das erste, schon einen Monat nach dem Umsturz erlassene Regierungsdekret zum Gerichtswesen verfuhr nach dieser Maxime. Es verkündete die Abschaffung aller ordentlichen Gerichte und die Aufhebung der Staatsanwaltschaft und Advokatur. Die neuen Gerichte sollten auf der Basis demokratischer Wahlen gebildet werden, und „revolutionäres Gewissen“ und „revolutionäres Rechtsbewusstsein“ die Leitlinien für die neue revolutionäre Rechtsprechung abgeben.


von: Helmut Altrichter, 2011


Bereits die Februarrevolution hatte die innere Ordnung des zaristischen Russland aus den Angeln gehoben. Polizeistationen wurden gestürmt, Gefängnisse geöffnet, und die alten Gerichte hörten auf, über Recht und Unrecht zu entscheiden. Die Gesetzgebung der Provisorischen Regierung führte zu Ende, was der Druck der Straße vorbereitet hatte. Sie ersetzte die Polizei durch eine Volksmiliz mit gewählter Leitung, verkündete eine vollständige und sofortige Amnestie für alle politischen Gefangenen und reformierte den Strafvollzug. Sie verbot Todesstrafe und Deportation nach Sibirien, schaffte die Geheimpolizei und die Gendarmerieabteilungen ab und löste die Sondergerichte für politische und Staatsverbrechen auf. Als neue Organe der Rechtsprechung wurden kollegiale „Friedensgerichte“ propagiert, deren Vorsitzende und Mitglieder von den Selbstverwaltungskörperschaften (den Stadtdumen in den Städten und den Zemstva auf dem Lande) bestellt werden sollten. Ziel war, die verschütteten liberalen Grundsätze der Gerichtsreform von 1864 wieder freizulegen, die Justiz aus der Umklammerung von Polizei und Verwaltung zu lösen, Rechtsstaatlichkeit herzustellen.

Der Umbau des Gerichtssystems hatte eben erst begonnen, als die Oktoberrevolution die Provisorische Regierung stürzte und den Ansätzen der bürgerlichen Gerichtsreform den Boden entzog. Die Selbstjustiz der bolschewisierten Sowjets, der Militärischen Revolutionskomitees und der Roten Garden trat neben die Friedensgerichte, kontrollierte und ersetzte sie. Bereits wenige Tage nach dem Umsturz und noch bevor ein Dekret die bolschewistischen Vorstellungen von der künftigen „proletarischen“ Rechtsordnung präzisiert hatte, bildeten sich in den Arbeitervorstädten Petrograds neue Gerichtsinstitutionen – aus Repräsentanten der Räte, der Gewerkschaften und anderer Organisationen der Selbstverwaltung. Diese provisorischen Arbeitergerichte verurteilten im Schnellverfahren und im Namen der Revolution, was die Militärischen Revolutionskomitees und Roten Garden an „Konterrevolutionären“, Marodeuren und sonstigen politisch oder kriminell Verdächtigen anschleppten. Die Aburteilung erfolgte – ohne Ankläger und Verteidiger, ohne Gesetze und Juristen – in einem öffentlichen Tribunal, wobei sich die Öffentlichkeit eher verschärfend als mildernd auf das Strafmaß auswirkte. Die Petrograder Stadtduma, in der die gemäßigten Sozialisten und die Partei der Konstitutionellen Demokraten (kurz Kadetten genannt) noch über die Mehrheit verfügten, beschloss in den Novembertagen, der Tätigkeit der wilden revolutionären Gerichte ein Ende zu setzen. Doch es fehlte bereits die Macht, den Entschluss zu vollstrecken. Wenig später wurde die Stadtduma, weil in den Augen der Sowjetregierung „konterrevolutionär“, selbst aufgelöst und Neuwahl angeordnet.

Dass die bürgerliche Rechtsordnung mit dem Staatsapparat stürzen musste, zerschlagen werden sollte, war für die Bolschewiki keine Frage. An die Stelle der Staatsverwaltung sollten die Räte, an die Stelle der beamteten Juristen die gewählten Laienrichter treten. Das seit Mitte November beratene und Ende des Monats schließlich verabschiedete Gerichtsdekret Nr. 1 folgte diesem Grundsatz: Es hob alle bestehenden ordentlichen Gerichte auf und kündigte ihre Neubildung aufgrund direkter demokratischer Wahlen an. Als Übergangslösung bis zur Durchführung der Wahl sollten die neuen „Ortsgerichte“ – jeweils bestehend aus einem (ständigen) Richter und zwei (wechselnden) Beisitzern – von den örtlichen Sowjets bestellt werden. Untersuchungsrichter, Staatsanwaltschaft und Advokatur wurden abgeschafft; künftig konnte – so das Dekret – jeder unbescholtene Bürger im Strafprozess als Verteidiger oder Ankläger und im Zivilprozess als Bevollmächtigter auftreten.

Bisher gültige Gesetze waren als subsidiäre Rechtsquelle weiter zugelassen. Doch ihnen übergeordnet waren „revolutionäres Gewissen“ und „revolutionäres Rechtsbewusstsein“. Alle Gesetze, die dem sozialdemokratischen oder sozialrevolutionären Parteiprogramm widersprachen, hatten als aufgehoben zu gelten. Die Übernahme von früheren Friedensrichtern in das neue Amt des Ortsrichters war gesetzlich möglich, die vorgeschriebene Prozedur jedoch die gleiche wie bei anderen Personen: Sie mussten von den zuständigen Sowjets bestellt, später durch Wahlen im Amt bestätigt werden. Zum Kampf mit der Konterrevolution und zum Schutz der revolutionären Ordnung gegen Plünderung, Raub, Sabotage und Amtsmissbrauch sollten neben den Ortsgerichten „Revolutionäre Tribunale“ gebildet werden. Ihr Vorsitzender war zusammen mit sechs Beisitzern jeweils vom Gouvernements- oder Stadtsowjet zu wählen, so stand es im Dekret. Um den obengenannten Verbrechen auf die Spur zu kommen, wurden bei den zuständigen Räteorganen Untersuchungskommissionen eingerichtet.

Die Justiz widersetzte sich der Auflösung. Ja, ihre oberste Instanz, der „Regierende Senat“, verurteilte die Politik der „selbsternannten Volkskommissare“ als „kriminelle Aktion“ und forderte die unteren Justizorgane auf, ihre Tätigkeit bis zur Entscheidung der Konstituierenden Versammlung fortzusetzen. Auch der Versuch, die Friedensrichter zu gewinnen, schlug fehl. Ihre Generalversammlung sprach am 27. November 1917 in Moskau der neuen Regierung die demokratische Legitimität ab und erklärte, weiterhin nach den Instruktionen des Regierenden Senats zu verfahren und nur der Gewalt zu weichen. Daraufhin schloss das Militärische Revolutionskomitee den Regierenden Senat, das Petrograder Oberste Militärgericht, das Handelsgericht und das Bezirksgericht. Anfang Dezember verfügte der Justizkommissar die Schließung der Friedensgerichte, und Mitte Dezember wurden auch die Moskauer Gerichtsinstitutionen geschlossen.

In der Provinz und auf dem flachen Lande dauerte der Umschichtungsprozess sehr viel länger. Noch bis Frühjahr 1918 sprachen Friedensgerichte vielerorts Recht, und wo neue Gerichte geschaffen wurden, folgten sie nicht immer dem vorgeschriebenen Organisationsmuster. Die im Dekret vorgesehene direkte Wahl der Richter wurde fast nirgends verwirklicht. Alle Einzelzeugnisse deuten vielmehr darauf hin, dass Gerichte und Sowjets, Rechtsprechung und Exekutive eng verbunden blieben. Teils saßen die Räte selbst zu Gericht, teils bildeten sie aus ihrer Mitte eine Gerichtskommission oder aber sie beauftragten eine gemischte Gruppe von Repräsentanten aller Arbeiterorganisationen mit der Judikative. Die Bestellung von Laienrichtern und die Verschränkung der Gewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) waren erklärte Grundsätze des Rätestaates, doch waren beide Tatbestände vielerorts ebenso praktisch-politisch wie theoretisch bedingt. Weil die Friedensrichter dem neuen Regime die Unterstützung verweigerten, mussten Gewerkschaften und Fabrikkomitees zur Abstellung von lese- und schreibekundigen Arbeitern ersucht werden. Und weil die zur Verfügung stehenden Kader klein waren, war Ämterhäufung kaum zu vermeiden und eine säuberliche Trennung der Gewalten undurchführbar.

Aber darauf kam es den neuen Machthabern auch nicht an. Mit dem Ziel der Zerschlagung des „bürgerlichen Justizapparates“ wurde durch das Gerichtsdekret Nr. 1 den Bemühungen der Provisorischen Regierung um Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit der Boden entzogen, die Rechtsprechung zum Teil des Klassenkampfes erklärt und Willkür im Rahmen der Revolution vorab legalisiert. Auf das Gerichtsdekret Nr. 1 folgte schon im März 1918 ein zweites, im Juli 1918 ein drittes, bevor im November des gleichen Jahres ein neues umfangreiches Gesetz zur Neuordnung des Justizwesens die drei vorangegangenen Dekrete der Sache nach aufhob – freilich ohne damit de facto dem Chaos und der Willkür schon ein Ende zu setzen. Erst nach dem Ende des Bürgerkriegs und der Einleitung der Neuen Ökonomischen Politik wurden mit der Justizreform von 1922 auch in der Justizpolitik die Weichen neu gestellt: Die Sowjetregierung entschloss sich, die Rechtsprechung durch die Kodifizierung des Straf- und Zivilrechtes auf eine feste Basis zu stellen, das Prozessrecht zu fixieren und die bestehenden Gerichtsinstanzen zu einem einheitlichen System zusammenzufassen. Die Staatsanwaltschaft und die Advokatur, bisher mehr geduldet als gewollt, wurden formell wieder eingeführt und die Außerordentliche Kommission aufgelöst.



Dekret über das Gericht[ ]

Der Rat der Volkskommissare beschließt:

1) Die bisher bestehenden allgemeinen Einrichtungen der Rechtsprechung, wie z.B. die Bezirksgerichte, Gerichtskammern und den Regierenden Senat mit allen Abteilungen, die Militär- und Seegerichte gleich welchen Namens und ebenso die Wirtschaftsgerichte abzuschaffen und alle diese Einrichtungen durch Gerichte zu ersetzen, die auf der Grundlage demokratischer Wahlen gebildet werden.

Über die Ordnung der weiteren Überweisung und den Instanzenweg nicht abgeschlossener Fälle wird ein besonderes Dekret herausgegeben.

Der Ablauf aller Fristen wird ausgesetzt, gerechnet ab dem 25. Oktober d.J., bis zu einem besonderen Dekret.

2) Die Tätigkeit der bisher bestehenden Einrichtung der Friedensrichter auszusetzen, wobei die Friedensrichter, die bisher durch nichtdirekte Wahlen bestimmt wurden, durch lokale Gerichte in Form eines ständigen lokalen Richters und zwei ordentlichen Beisitzern, die von den ordentlichen Richtern nach bestimmten Listen zu jeder Sitzung eingeladen werden, ersetzt werden. Die lokalen Richter werden künftig auf der Grundlage direkter demokratischer Wahlen und bis zur Festsetzung solcher Wahlen provisorisch durch die Bezirks- und Volost`-, und wo es solche nicht gibt, durch die Kreis-, Stadt- und Gouvernementssowjets der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten bestimmt.

Durch die gleichen Sowjets werden Listen der ordentlichen Beisitzer zusammengestellt und die Reihenfolge ihrer Anwesenheit bei der Sitzung festgelegt.

Den früheren Friedensrichtern werden ihre Rechte nicht entzogen, wenn sie ihr Einverständnis damit äußern, dass sie sowohl provisorisch von den Sowjets als auch endgültig in demokratischen Wahlen zu lokalen Richtern gewählt werden.

Die lokalen Gerichte entscheiden alle Zivilsachen mit einem Streitwert von bis 3000 Rubeln und Strafsachen, wenn dem Angeklagten nicht mehr als 2 Jahre Freiheitsentzug drohen und die Zivilklage nicht 3000 Rubel übersteigt. Die Urteile und Entscheidungen lokaler Gerichte sind endgültig und unterliegen keinem Rechtsbehelf in Berufungsverfahren. In Fällen, in denen eine Geldstrafe von über 100 Rubeln oder Freiheitsentzug länger als sieben Tage verhängt wurde, wird ein Antrag auf Berufung zugelassen. Die Berufungsinstanz ist das lokale Richterkollegium des Uezd` und in den Hauptstädten das hauptstädtische lokale Richterkollegium.

Für die Entscheidung von Strafsachen an den Fronten werden die lokalen Gerichte auf die gleiche Weise durch die Regimentssowjets gewählt und, wo es solche nicht gibt, durch die Regimentskomitees.

Über die Gerichtverfassung in anderen Gerichtssachen wird ein besonderes Dekret herausgegeben.

3) Die bisher bestehenden Einrichtungen der Untersuchungsrichter, der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht und ebenso die Einrichtungen der vereidigten und privaten Rechtsanwaltschaft ab sofort abzuschaffen.

Bis zur Umbildung der ganzen Ordnung des Gerichtsverfahrens wird die Voruntersuchung in Strafsachen individuell den lokalen Richtern auferlegt, dabei müssen ihre Beschlüsse über die Verhängung von Arrest und Überweisung an das Gericht durch einen Beschluss des ganzen lokalen Gerichts bestätigt werden.

In den Rollen der Ankläger und Verteidiger, die auch in der Phase der Voruntersuchung zugelassen sind und in Zivilsachen der Bevollmächtigten, werden alle unbescholtenen Bürger beiderlei Geschlechts zugelassen, die die Bürgerrechte genießen.

4) Zur Annahme und weiteren Überweisung der Fälle und Verfahren sowohl der Gerichte als auch der Beamten der Voruntersuchung und der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht und ebenso der Räte der vereidigten Rechtsanwälte wählen die zuständigen örtlichen Sowjets der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten spezielle Kommissare, die auch die Archive und das Eigentum dieser Einrichtungen in ihre Befugnis übernehmen.

Allen unteren und Kanzleibeamten der abgeschafften Einrichtungen wird vorgeschrieben, an ihren Arbeitsplätzen zu verbleiben und unter der allgemeinen Aufsicht der Kommissare ihre unverzichtbaren Arbeiten zur Überweisung nicht abgeschlossener Fälle zu erledigen und ebenso an vorherbestimmten Tagen den beteiligten Personen Auskünfte über den Stand ihrer Fälle zu erteilen.

5) Die lokalen Gerichte entscheiden die Fälle im Namen der Russländischen Republik und lassen sich in ihren Entscheidungen und Urteilen von den Gesetzen der gestürzten Regierungen nur insofern leiten, als solche nicht durch die Revolution aufgehoben sind und nicht dem revolutionären Gewissen und dem revolutionären Rechtsempfinden widersprechen.

Anmerkung. Als aufgehoben werden alle Gesetze betrachtet, die den Dekreten des Zentralen Exekutivkomitees der Sowjets der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten und der Arbeiter- und Bauernregierung widersprechen und ebenso den Minimalprogrammen der Russländischen Sozialdemokratischen Arbeiterpartei und der Partei der Sozialrevolutionäre.

6) In allen strittigen Zivil- und ebenso Privatstrafrechtsfällen können sich die Parteien an ein Schiedsgericht wenden. Die Ordnung des Schiedsgerichts wird durch ein besonderes Dekret bestimmt.

7) Das Recht der Begnadigung und Wiedereinsetzung in ihre Rechte von Personen, die in Strafrechtsfällen verurteilt wurden, obliegt künftig der gerichtlichen Gewalt.

8) Für den Kampf gegen die konterrevolutionären Kräfte in Form des Ergreifens von Maßnahmen zum Schutz der Revolution und ihrer Errungenschaften vor ihnen und ebenso zur Entscheidung von Fällen des Kampfes mit Plünderung und Raub, Sabotage und anderen Missbräuchen der Händler, Industriellen, Beamten und anderer Personen werden Revolutionstribunale der Arbeiter und Bauern gebildet in einer Zusammensetzung von einem Vorsitzenden und sechs ordentlichen Beisitzern, die von den Gouvernements- oder Stadtsowjets der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten gewählt werden.

Für die Ausführung von Untersuchungsverfahren in eben diesen Fällen werden bei denselben Sowjets besondere Untersuchungskommissionen gebildet.

Alle Untersuchungskommissionen, die bisher existierten, werden abgeschafft mit Übergabe ihrer Fälle und Verfahren an die neu bei den Sowjets organisierten Untersuchungskommissionen.

Der Vorsitzende des Rats der Volkskommissare V. Ul`janov (Lenin)

Die Kommissare: A. Šlichter, A. Šljapnikov, I. Džugašvili (Stalin), N. Avilov (N. Glebov), P. Stučka.

Dekrety Sovetskoj vlasti [Dekrete der Sowjetmacht], Bd. 1: 25. Oktober 1917 – 16. März 1918, Moskau 1957, S. 124-126. (Übersetzung aus dem Russischen: Georg Wurzer.)



(1-4) GARF, f. 1235, op. 17, d. 14, l. 11-14, Entwurf. (5) Pravda, Nr. 197, 6. Dezember (23. November) 1917, S. 1. Gemeinfrei (amtliches Werk).

Helmut Altrichter, Staat und Revolution in Sowjetrußland 1917–1922/23 (=Erträge der Forschung 148). 2. erw. Aufl., Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1996.

Piers Beirne (Hrsg.), Revolution in Law: Contributions to the Development of Soviet Legal Theory, 1917–1938. M.E. Sharpe, Armonk, N.Y 1990.

Jane Burbank, Lenin and the Law in Revolutionary Russia. In: Slavic Review, 54:1 (1995), S. 23–44, Online.

Efim N. Gorodeckij, Roždenie sovetskogo gosudarstva 1917–1918 g. [Die Geburt des sowjetischen Staats 1917-1918]. Nauka, Moskva 1965, Online.

John N. Hazard, Settling Disputes in Soviet Society the Formative Years of Legal Institutions. Columbia Univ. Press, New York 1960.

A. P. Kosicyn, Istorija sovetskogo gosudarstva i prava v trech knigach [Geschichte des sowjetischen Staates und Rechts]. Nauka, Moskva 1968.

M.V. Koževnikov, Istorija sovetskogo suda 1917–1956 gody [Geschichte des sowjetischen Gerichts, 1917–1956]. Gosjurizdat, Moskva 1957.

V. P. Portnov/Mark M. Slavin u. a. (Hrsg.), Stanovlenie pravosudija Sovetskoj Rossii, 1917–1922 gg. [Die Bildung der Rechtsordnung in Sowjetrussland, 1917-1922] (=Juridičeskie nauki). Nauka, Moskva 1990.

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