Freundschafts- und Bündnispakt zwischen Deutschland und Italien ("Stahlpakt") vom 22. Mai 1939 und geheimer Zusatzvertrag

Freundschafts- und Bündnispakt zwischen Deutschland und Italien vom 22. Mai 1939

Der Deutsche Reichskanzler und

Seine Majestät der König von Italien und Albanien, Kaiser von Äthiopien

halten den Zeitpunkt für gekommen, das enge Verhältnis der Freundschaft und Zusammengehörigkeit, das zwischen dem nationalsozialistischen Deutschland und dem faschistischen Italien besteht, durch einen feierlichen Pakt zu bekräftigen.

Nachdem durch die gemeinsame, für alle Zeiten festgelegte Grenze zwischen Deutschland und Italien die sichere Brücke für gegenseitige Hilfe und Unterstützung geschaffen worden ist, bekennen sich beide Regierungen aufs neue zu der Politik, die in ihren Grundlagen und Zielen bereits früher von ihnen vereinbart worden ist, und die sich sowohl für die Förderung der Interessen der beiden Länder als auch für die Sicherung des Friedens in Europa erfolgreich bewährt hat.

Durch die innere Verwandtschaft ihrer Weltanschauung und durch die umfassende Solidarität ihrer Interessen fest miteinander verbunden, sind das deutsche und italienische Volk entschlossen, auch in Zukunft Seite an Seite und mit vereinten Kräften für die Sicherung ihres Lebensraums und für die Aufrechterhaltung des Friedens einzutreten.

Auf diesem ihnen von der Geschichte vorgezeichneten Wege wollen Deutschland und Italien inmitten einer Welt der Unruhe und Zersetzung der Aufgabe dienen, die Grundlagen der europäischen Kultur zu sichern.

Um diese Grundsätze vertraglich festzulegen, haben zu Bevollmächtigen ernannt:

der Deutsche Reichskanzler

den Reichsminister des Auswärtigen

Herrn Joachim von Ribbentrop;

Seine Majestät der König von Italien und Albanien, Kaiser von Äthiopien

den Minister für die auswärtigen Angelegenheiten

Graf Galeazzo Ciano di Cortelazzo,

die sich nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmung geeinigt haben:

Artikel I

Die Vertragschließenden Teile werden ständig in Fühlung miteinander bleiben, um sich über alle ihre gemeinsamen Interessen oder die europäische Gesamtlage berührenden Fragen zu verständigen.

Artikel II

Falls die gemeinsamen Interessen der Vertragschließenden Teile durch internationale Ereignisse irgendwelcher Art gefährdet werden sollten, werden sie unverzüglich in Beratungen über die zu Wahrung dieser Interessen zu ergreifenden Maßnahmen eintreten.

Wenn die Sicherheit oder andere Lebensinteressen eines der Vertragschließenden Teile von außen her bedroht werden sollten, wird der andere Vertragschließende Teil dem bedrohten Teil seine volle politische und diplomatische Unterstützung zuteil werden lassen, um diese Bedrohung zu beseitigen.

Artikel III

Wenn es entgegen den Wünschen und Hoffnungen der Vertragschließenden Teile dazu kommen sollte, daß einer von ihnen in kriegerische Verwicklungen mit einer anderen Macht oder mit anderen Mächten gerät, wird ihm der andere Vertragschließende Teil sofort als Bundesgenosse zur Seite treten und ihn mit allen seinen militärischen Kräften zu Lande, zur See und in der Luft unterstützen.

Artikel IV

Um im gegebenen Falle die schnelle Durchführung der in Artikel III übernommenen Bündnispflichten sicherzustellen, werden die Regierungen der beiden Vertragschließenden Teile ihre Zusammenarbeit auf militärischem Gebiete und auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft weiter vertiefen.

In gleicher Weise werden sich die beiden Regierungen auch über andere zur praktischen Durchführung der Bestimmungen dieses Paktes notwendigen Maßnahmen fortlaufend verständigen.

Die beiden Regierungen werden zu den vorstehend in Absatz 1 und 2 angegebenen Zwecken ständige Kommissionen bilden, die der Leitung der beiden Außenminister unterstellt sind.

Artikel V

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich schon jetzt, im Falle eines gemeinsam geführten Krieges Waffenstillstand und Frieden nur in vollem Einvernehmen miteinander abzuschließen.

Artikel VI

Die beiden Vertragschließenden Teile sind sich der Bedeutung bewußt, die ihren gemeinsamen Beziehungen zu den ihnen befreundeten Mächten zukommt. Sie sind entschlossen, diese Beziehungen auch in Zukunft aufrechtzuerhalten und gemeinsam entsprechend den übereinstimmenden Interessen zu gestalten, durch die sie mit diesen Mächten verbunden sind.

Artikel VII

Dieser Pakt tritt sofort mit der Unterzeichnung in Kraft. Die beiden Vertragschließenden Teile sind darüber einig, die erste Periode seiner Gültigkeit auf zehn Jahre festzusetzen. Sie werden sich rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist über die Verlängerung der Gültigkeit des Paktes verständigen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigen diesen Pakt unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und italienischer Sprache, die beide gleiche Geltung haben.

Berlin, den 22. Mai 1939 – im XVIIten Jahre der Faschistischen Aera.

Joachim von Ribbentrop

Galeazzo Ciano

Geheimes Zusatzprotokoll zu dem Freundschafts- und Bündnispakt zwischen Deutschland und Italien vom 22. Mai 1939

Bei Unterzeichnung des Freundschafts- und Bündnispaktes ist das Einverständnis beider Teile über folgende Punkte festgelegt worden:

1. Die beiden Außenminister werden sich mit möglichster Beschleunigung über die Organisation, den Sitz und die Arbeitsmethoden der in Artikel IV des Paktes vorgesehenen, ihrer Leitung unterstellten Kommissionen für militärische und kriegswirtschaftliche Fragen verständigen.

2. In Durchführung des Artikels IV, Absatz 2, werden die beiden Außenminister mit möglichster Beschleunigung die notwendigen Maßnahmen treffen, um auf dem Gebiete der Presse, des Nachrichtenwesens und der Propaganda eine dem Geiste und den Zielen des Paktes entsprechende ständige Zusammenarbeit sicherzustellen. Zu diesem Zwecke wird insbesondere jeder der beiden Außenminister der Botschaft seines Landes in der anderen Hauptstadt einen oder mehrere besonders erfahrene Sachverständige zuteilen, die in direkter Zusammenarbeit mit dem dortigen Außenministerium fortlaufend die Schritte beraten, die auf dem Gebiet der Presse, des Nachrichtenwesens und der Propaganda zur Förderung der Politik der Achse und zur Gegenwirkung gegen die Politik der gegnerischen Mächte angebracht sind.

Berlin, den 22. Mai 1939 – im XVIIten Jahre der Faschistischen Aera.

Joachim von Ribbentrop

Galeazzo Ciano