Hugo Conwentz, ''Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung''
Die Denkschrift, die Hugo Conwentz (1855-1922), Direktor des Westpreußischen Provinzialmuseums in Danzig und seit 1906 Leiter der „Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen“ nach mehrjährigen Studien 1904 vorlegte, markiert eine historisch neue Sichtweise auf die außermenschliche Natur und trug maßgeblich dazu bei, dass der Staat eine Verantwortung für den Schutz von Natur und Landschaft übernahm. Natur schien mit der Entfaltung der Industriemoderne nicht mehr nur als eine die menschliche Zivilisation bedrohende Größe, sondern war durch die technisch-zivilisatorischen Bemächtigungsmöglichkeiten selbst zu einer bedrohten Größe geworden. In seiner Denkschrift griff Conwentz unterschiedlichste Ideen der Romantik, der praktischen Aufklärung und der Heimatbewegungen auf und verdichtete sie in Anlehnung an die Kulturdenkmalpflege zu einem naturwissenschaftlich begründeten und handlungsorientierten Programm des Naturschutzes. Sein Konzept erfuhr in zahlreichen Ländern Europas Resonanz. Es markiert die Formierung des Naturschutzes als gesellschaftliche Bewegung und gleichzeitig die Aufwertung ökologischer Fragen in modernen Gesellschaften.
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Die Begründungen und Argumente, die Hugo Conwentz zur Erhaltung der Natur anführte und sein Programm für ihre Bewahrung waren im Vergleich zum heutigen Verständnis von Natur- und Umweltschutz recht eng gefasst. Es ging dem Biologen und Museumsmann zunächst nicht um die ästhetischen Dimensionen von Natur und Landschaft, die zum Beispiel bereits 1836 zum Schutz des Drachenfelses im Siebengebirge gegen Nutzungsinteressen von Steinhauern geführt hatten. Er berief sich auch nicht auf das Recht auf soziale Teilhabe an der Natur zu Zwecken der Rekreation, wie dies etwa Wilhelm Wetekamp 1898 vor dem preußischen Abgeordnetenhaus gefordert hatte. Dem umfassenden Heimatschutz, der eine vertraute Welt aus Natur, Geschichte und Tradition gegen die Veränderungen der Industriemoderne verteidigen wollte und sich 1904 auf Initiative von Ernst Rudorff zum „Bund Heimatschutz“ zusammenschloss, stand Conwentz distanziert gegenüber. Es ging ihm auch nicht um eine ethische Verantwortung des Menschen gegenüber seinen natürlichen Lebensgrundlagen oder um ein ökologisches Verständnis von Natur, sondern anfänglich nur um das Sammeln und Bewahren von biologisch definierten Reliktnaturen und Memorialinseln vergangener Naturzustände - eben um „Naturdenkmale“: „Obschon hiernach eigentlich nur jungfräuliche Gelände, sowie Pflanzen und Tiere, die ohne Mitwirkung des Menschen an ihren Standort gelangten, als Naturdenkmäler angesehen werden sollen, wird der Begriff derselben hier und dort etwas erweitert werden müssen, da völlig unberührte Landschaften, bei uns wie in anderen Kulturstaaten, kaum noch bestehen.“[1]
Damit kann Conwentz also weniger als umfassender Natur- oder gar Umweltschützer verstanden werden. Es ging in dieser Phase der Naturschutzgeschichte nicht um Fragen, wie etwa die Beziehungen zwischen Ökonomie und Ökologie angemessen organisiert werden könnten. Der frühe Naturschutz beschäftigte sich auch kaum oder nur am Rande mit modernen Umweltbelastungen wie der industriellen Verunreinigung von Gewässern, Hygieneproblemen in Großstädten oder den Emissionsbelastungen durch die Industrie. Es ging ihm primär um die Rettung jener vorgefundenen Natur, über die sich die Industrialisierung nun rücksichtslos hinwegzusetzen schien. Die Natur, welche Conwentz als erhaltenswert klassifizierte, war eine Natur aus Raritäten und Relikten, die quasi nach einem Arche-Noah-Prinzip erhalten werden sollten: einzelne Tier- und Pflanzenarten, überschaubare Lebensräume wie Moore, bemerkenswerte Einzelbäume oder geologische Besonderheiten wie Findlinge. Conwentz zielte mit seiner Arbeit weniger auf eine Ablehnung oder Korrektur der Industrialisierungsfolgen, sondern eher um eine Kompensation der Verluste: „Es ist keine Frage, daß die Industrie nicht um einen Schritt zurückgedrängt werden soll, um wissenschaftliche Denkwürdigkeiten und Schönheiten der Natur zu bewahren. Wenn aber die Industrie den Weg fand, so gross zu werden, muss sie auch Mittel erfinden, allzu nachteilige Einwirkungen von der umgebenden Natur fernzuhalten.“[2]
Seine defensive Haltung mag angesichts der Dimensionen moderner Naturzerstörung unangemessen erscheinen. Andererseits führte die politische Zurückhaltung von Conwentz dazu, dass die Naturfrage in Staat und Gesellschaft rasch als Frage des Allgemeinwohls etabliert werden konnte. Naturschutz wurde als gesellschaftliche Frage einerseits aufgewertet, gleichzeitig aber klein gehalten. Die eng geführten Begründungszusammenhänge führten indes bald zur Erkenntnis, dass eine solche Naturdenkmalpflege angesichts des Destruktionspotentials moderner Zivilisationen und der Dimensionen der Naturzerstörung in Industriegesellschaften ungenügend bleiben musste. Kritik am „conwentzionellen“ Naturschutz, der nichts anderes sei als „Pritzelkram“ (Hermann Löns), kam bald von zahlreichen Naturschutzvereinen.
Dies führte rasch zu einer Erweiterung von Naturschutzbegründungen und Handlungskonzepten. Die Aufmerksamkeit galt bald nicht mehr nur einzelnen „Naturdenkmalen“, sondern Naturschutzgebieten, Bannwäldern oder reservatsähnlichen Naturparks und noch vor dem Ersten Weltkrieg internationalen Koordinierungsversuchen auf einer ersten Weltnaturschutzkonferenz 1913 in der Schweiz.[3] Der Naturschutz erwies sich dabei nicht als eine homogene Bewegung, sondern als eine Gesamtheit heterogener Strömungen, die alle das Anliegen der Naturerhaltung vereinte: Heimatschutz, Vogelschutz, Wander- und Tourismusvereine, naturkundliche Vereine, Flügel der Reformbewegungen und viele andere mehr.
Bald nach der Veröffentlichung seiner Denkschrift avancierte Hugo Conwentz 1906 zum ersten Leiter der „Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen“. In der Grauzone zwischen staatlicher Verwaltung und Gesellschaft baute er in kürzester Zeit ein dichtes Netz von ehrenamtlichen Kommissionen und beratenden Gremien auf. Die gesellschaftliche Lage des Naturschutzes zwischen dem Kaiserreich und dem Aufbruch der ökologischen Bewegungen um 1970 war dadurch gekennzeichnet, dass er zwar einerseits quer durch alle politischen Lager als gesellschaftliche Aufgabe betrachtet wurde. Andererseits blieben seine rechtlichen Einflussmöglichkeiten und seine finanziellen Ressourcen begrenzt. Conwentz verortete den Naturschutz zwischen Staat und Gemeinwesen. Es gelang nicht, die staatlichen Institutionen mit rechtlichem Einfluss und finanziellen Möglichkeiten auszustatten – ein Erbe, das den staatlichen Naturschutz bis weit in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts prägen sollte.
1919 wurde der Schutz von Natur und Landschaft in Artikel 150 der Weimarer Verfassung ausdrücklich als staatliche Fürsorgepflicht und als Angelegenheit des Gemeinwohls anerkannt: „Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.“ Nach dem Tod von Conwentz 1922 übernahm Walther Schoenichen die Leitung der „Staatlichen Stelle“ in Preußen. Hatte Conwentz als Paläobotaniker das Selbstverständnis des Naturschutzes streng an naturwissenschaftliche Überlegungen gebunden, so vertrat sein Nachfolger den völkischen Flügel des Naturschutzes, der in der Erhaltung einer intakten Natur vor allem die Voraussetzung für ein „gesundes“ Volkstum wähnte.
In einzelnen Handlungsfeldern des Naturschutzes hatte es bereits seit dem Kaiserreich verbindliche rechtliche Rahmenbedingungen gegeben, so durch das Reichsvogelschutzgesetz von 1888 oder durch Denkmal- und Landschaftsschutzgesetze in mehreren deutschen Einzelstaaten seit Beginn des 20. Jahrhunderts. Die Forderung nach verbindlichen rechtlichen Grundlagen für den gesamten Naturschutz wurde indes lange erfolglos erhoben. Erst das von Hermann Göring handstreichartig durchgesetzte, allerdings teils auf Gesetzesentwürfen aus der Weimarer Republik basierende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 schuf verbindliche Rechtsgrundlagen. Gleichzeitig wurde die „Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen“ in die „Reichsstelle für Naturschutz“ umgewandelt. Der Naturschutz im Nationalsozialismus war geprägt von der Ambivalenz aus ideologischer Aufwertung einerseits und faktischem Bedeutungsverlust anderseits.[4] Zunächst fügte er sich in die Blut- und Bodenmystik ein und fungierte als ein Element der ideologischen Herrschaftssicherung des Nationalsozialismus. Angesichts der Modernisierungsschübe durch die Autarkie- und Großraumpolitik, die Rationalisierung der Land- und Forstwirtschaft und die massive Intensivierung der Ressourcennutzung im Zuge der agrarischen „Erzeugungsschlachten“ im Nationalsozialismus blieb das Anliegen der Naturbewahrung trotz aller völkischen Aufladungen de facto vernachlässigt.
Das Reichsnaturschutzgesetz wirkte in der BRD nach 1945 als Landesrecht fort. In der BRD auf dem Weg zur Konsumgesellschaft und in der DDR aufgrund des massiven Zwangs zur intensiven Ressourcennutzung spielten Naturschutzfragen in der Nachkriegszeit keine nennenswerte Rolle. In der BRD fiel das „Europäische Naturschutzjahr 1970“ in eine Phase wachsenden Unbehagens gegenüber den Folgen der Industriegesellschaft mit ihrer Planungs- und Machbarkeitseuphorie. Die ökologische Wende der 1970er Jahre mit den wachsenden Protesten gegen Großtechnologien und Naturausbeutung (Luftverschmutzung, Atomkraftwerke, Waldsterben etc.), führte indirekt zur Gründung der ökologisch orientierten Partei der Grünen, nachdem Natur und Umwelt bereits seit 1970 in der sozial-liberalen Koalition unter Willy Brandt zu einem prominenten Politikfeld geworden waren. Die umweltpolitische Wende zog nicht zuletzt eine Zusammenführung der bislang stets getrennten Handlungsfelder von Natur- und Umweltschutz nach sich. Bis dahin hatte sich der retrospektiv orientierte Naturschutz vor allem der Erhaltung vormoderner Kulturlandschaften, seltenen Lebensräumen und bedrohten Tier- und Pflanzenarten gewidmet, während sich Hygiene und Umweltschutz auf solche Belastungen konzentrierten, die das menschliche Leben in wissenschaftlich-technischen Zivilisationen betrafen.
- ↑ Hugo Conwentz, Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung. Borntraeger, München/Berlin 1904, S. 6
- ↑ Ebd., S. 72
- ↑ Paul Sarasin, Über die Aufgaben des Weltnaturschutzes. Denkschrift gelesen an der Delegiertenversammlung zur Weltnaturschutzkommission in Bern am 18. November 1913. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1914.
- ↑ Joachim Radkau/Frank Uekötter (Hrsg.), Naturschutz und Nationalsozialismus. Campus, Frankfurt a. M. 2003.
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Hugo Conwentz, Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung. Denkschrift, dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten überreicht, Berlin 1904 [Auszüge][ ]
Abschrift:
[S. 1-9:]
Naturdenkmal ist eine neuerdings eingeführte Bezeichnung, die noch nicht allgemein gebraucht wird; es empfiehlt sich daher zu erörtern, was hier darunter verstanden werden soll. Will man das zusammengesetzte Wort erläutern, so wird man zweckmässigerweise von der demselben zugrunde liegenden einfachen Bezeichnung „Denkmal“ ausgehen. Dieses Wort bildet nicht einen bestimmten Begriff, sondern hat im Sprachgebrauch eine sehr verschiedene Bedeutung erlangt. Wenn man gewöhnlich von einem Denkmal spricht, hat man zunächst wohl jene äusseren Wahrzeichen im Sinne, welche zur Erinnerung an hervorragende Ereignisse (Sieges-Denkmal) oder an bedeutende Persönlichkeiten (GOETHE-Denkmal) errichtet worden sind. Daneben wird das Wort auch in übertragener Bedeutung gebraucht, z. B. für vorbildliche Werke der Wissenschaft, Literatur, Tonkunst und dergleichen mehr. Besonders ist für die aus vergangenen Zeiten stammenden Baureste und Kunstgegenstände, welche für die Geschichte, Technik oder bildende Kunst von Wert sind, die Bezeichnung „Bau- und Kunstdenkmäler“ schon lange ein feststehender Begriff. Weiter hat man denselben in das Gebiet der Vorgeschichte übernommen, und man versteht unter prähistorischen Denkmälern alle bemerkenswerten Anlagen der Vorzeit (Pfahlbauten, Burgwälle, Grabhügel usw.) sowie Gegenstände der Kleinkunst (Urnen, Wirtschaftsgefässe etc.) und Werkzeuge und Waffen von Knochen, Stein und Metall.
Alle diese Denkmäler haben das Eine gemein, dass sie etwas Künstliches, erst von des Menschen Hand und Geist Erschaffenes darstellen; indessen hat sich schon früher die Auffassung geltend gemacht, dass auch die umgebende Natur entscheidend bei der Beurteilung eines Gegenstandes als Denkmal mitzuwirken vermag. Nach WUSSOW kann ein Objekt, obwohl es weder durch Geschichte noch durch Kunst erheblich ist, dennoch von Wichtigkeit sein, wenn es seiner architektonischen oder landschaftlichen Umgebung zum Schmuck gereicht. Werden solche Gegenstände in die Zahl der Denkmäler eingereiht, so ist dies eine Ausnahme, welche in der natürlichen Empfänglichkeit der Menschen für die Schönheit der örtlichen Umgebungen Rechtfertigung findet. (WUSSOW, A. v., Die Erhaltung der Denkmäler in den Kulturstaaten der Gegenwart. Berlin 1885. S. 3.)
Aber die Natur hat nicht nur einen Anteil an Denkmälern der Kunst, vielmehr weist sie in ihren Schöpfungen selbst auch Denkmäler auf. Wie der in vollkommener Weise bearbeitete Steinobelisk ein Denkmal aus historischer Zeit, und wie der von Menschenhand einst zum Gedächtnis eines Verstorbenen errichtete rohe Felsblock ein prähistorisches Denkmal ist, so bildet der in einem früheren Entwicklungsstadium der Erde durch Naturkräfte aus der Ferne ins Flachland gelangte erratische Block an sich ein Denkmal der Natur. Oder, wie der künstlich aufgeschüttete Burgwall und Grabhügel einer entlegenen Kulturzeit vorgeschichtliche Denkmäler sind, bilden die ohne Zutun des Menschen entstandenen in Aufbau, Form und Grösse ausgezeichneten Berge und Gebirge Denkmäler der Natur. Auch die ganze natürliche Landschaft mit ihrer Bodengestaltung, mit ihren Wasserläufen und Seen, mit den ihr eigenen Pflanzen- und Tiergemeinschaften, sowie einzelne seltene Arten und Individuen der ursprünglichen Flora und Fauna können Naturdenkmäler vorstellen.
Obschon hiernach eigentlich nur jungfräuliche Gelände, sowie Pflanzen und Tiere, die ohne Mitwirkung des Menschen an ihren Standort gelangten, als Naturdenkmäler angesehen werden sollen, wird der Begriff derselben hier und dort etwas erweitert werden müssen, da völlig unberührte Landschaften, bei uns wie in anderen Kulturstaaten, kaum noch bestehen. So braucht z. B. eine an sich hervorragende Landschaft, wenn sie eine verlassene Halde oder Wohnstätte aufweist, deshalb nicht aus der Liste der Naturdenkmäler gestrichen zu werden; ebenso kann ein bemerkenswerter Wald, der aus einem künstlich abgetriebenen Bestand lediglich durch Ausschlag oder Anflug hervorging, sehr wohl noch als Denkmal der Natur bezeichnet werden. Hingegen würden gepflanzte Bäume, wie viele Dorflinden, Alleebäume und ganze Parkanlagen – so interessant sie auch sein mögen – nicht in den engeren Rahmen der Naturdenkmäler gehören.
Bei der Abschätzung einer Lebensgemeinschaft oder eines einzelnen Naturkörpers als Naturdenkmal sind auch die örtlichen Verhältnisse wohl zu berücksichtigen. Ein durch Eigenart ausgezeichneter urwüchsiger Waldteil oder die noch lebenden Überreste einer schwindenden Tierart werden wohl überall als Naturdenkmäler betrachtet werden; aber in anderen Fällen sind je nach den Ländern und Landesteilen doch Verschiedenheiten in der Auffassung berechtigt. Beispielsweise gehören in Norddeutschland die Gletscherschrammen auf anstehenden Felsen zu den grössten Seltenheiten und sind daher hier ohne weiteres als Naturdenkmäler anzusehen; aber an den Küsten skandinavischer Länder bilden sie stellenweise noch so häufige Erscheinungen, dass sie dort nicht durchweg zu den Denkmälern gerechnet werden würden. Ferner, ein Gewächs wie die krautartige Kornelkirsche, Cornus suecica, welche im nordwestlichen Deutschland an einigen Stellen, im östlichen nur an einer Stelle vorkommt, ist hier ein Naturdenkmal; dagegen im nördlichen Russland, in Finnland, Schweden usw. bildet sie auf weiten Strecken eine häufige Erscheinung, welche nicht zu den Naturdenkmälern gehört. Weiter ein Vogel, wie die Beutelmeise, Aegithalus pendulinus, welcher im Weichselgebiet nur wenige Male als Brutvogel beobachtet wurde, ist hier als Naturdenkmal anzusprechen, während ihm in seiner südeuropäischen Heimat eine solche Stellung nicht gebührt.
Hieraus ergibt sich, dass für die Beurteilung eines Naturkörpers als Naturdenkmal eine Reihe verschiedener Faktoren massgebend ist, und eine Entscheidung kann immer nur nach Lage der Verhältnisse von Fall zu Fall getroffen werden.
[…]
[...]
[S. 69-76:]
Der rapide Aufschwung der Industrie ist in hohem Grade erfreulich und von nationaler Bedeutung; aber stellenweise macht sie auch einen nachteiligen Einfluss auf hervorragende Bestandteile der ursprünglichen Natur geltend. Luft, Wasser und Fels wie Pflanzen, Tiere und die ganze Landschaft unterliegen nicht selten der schädigenden Einwirkung gewisser Zweige der Industrie. Wenn in chemischen Fabriken übelriechende Gase nicht aufgefangen, sondern in die Atmosphäre abgelassen werden, kann uns der Genuss der freien Natur dort verleidet werden. Verderblicher sind die Rauchgase, welche in der Umgebung industriereicher Orte auftreten und die Pflanzenwelt in meilenweiter Entfernung erheblich beeinträchtigen, stellenweise vernichten. Selbst Sträucher und Bäume, vornehmlich Nadelhölzer, werden angegriffen, und im Oberharz wurde schon um die Mitte des 18. Jahrhunderts über die Beschädigungen der Tannenwälder durch Hüttenrauch Klage geführt. Bei vielen Hüttenwerken sind Entschädigungen für Beeinträchtigung des Waldbestandes durch Rauchgase ständige Ausgaben, wie z. B. die Hütten in Freiberg i. S. im Jahre 1864 über 55 000 Mk. zahlten; aber der Schaden, welcher dem Gelände als Naturdenkmal unter Umständen zugefügt wird, kann hierdurch nicht ausgeglichen werden.
Ebenso werden durch Abwässer der Industrie manche Seen und Flüsse verunreinigt. Einmal kann durch Färbung der Gewässer die Schönheit der Landschaft beeinträchtigt werden; beispielsweise erscheint die Müglitz in dem reizvollen Tal unweit Dresden, durch die Abwässer der Schlemmereien der Altenberger Zinnwerke, nahezu während des ganzen Sommers rot gefärbt. Ferner können durch schädliche Beimengungen auch die Pflanzen- und Tierwelt des Wassers, selbst grössere Tiere, wie Fische, gefährdet werden. Zufolge mechanischer Reize, z. B. durch Braunkohle- und Steinkohlekörnchen, treten Blutungen der Kiemen und durch Beimengungen von Papiermasse bisweilen Atemnot ein. Wenn in Hüttenbezirken die Gewässer oft Mengen von Pochsand führen, kann das darin enthaltene Bleioxyd den tierischen Organismus schädigen; so hat die Innerste am Harz nahezu alle Fische verloren, und auch Landtiere, welche aus dem Fluss trinken, und Vögel, welche den Sand aufpicken, sterben an Bleivergiftung.
Es ist keine Frage, dass die Industrie nicht um einen Schritt zurückgedrängt werden soll, um wissenschaftliche Denkwürdigkeiten und Schönheiten der Natur zu bewahren. Wenn aber die Industrie den Weg fand so gross zu werden, muss sie auch Mittel erfinden, allzu nachteilige Einwirkungen von der umgebenden Natur fernzuhalten.
In hervorragendem Masse wird die Natur stellenweise durch bauliche Anlagen beeinträchtigt. Beispielsweise werden Stromschnellen und Wasserfälle, die an sich ein Naturdenkmal bilden, immer mehr zur Gewinnung elektrischer Kraft und zu anderen Zwecken ausgenützt (S. 43). Nicht allein, dass dadurch bisweilen die Fülle des Wassers in auffälliger Weise verringert wird; vielmehr entstehen daneben auch Baulichkeiten, wodurch das Naturbild erheblich beeinträchtigt wird. Wohl nirgends in der Welt hat sich die Industrie einer solchen Stelle in dem Masse bemächtigt, wie bei den Trollhättafällen in Schweden. Die Bilder aus der Mitte des 19. Jahrhunderts zeigen noch die ursprüngliche Schönheit der Natur mit nur wenigen kleinen Häusern; aber heute breitet sich dort die Industrie aus und hat den Charakter der Landschaft völlig verändert. (CONWENTZ, H., Om skydd åt det naturliga landskapet jämte dess växt- och djurvärld, särskildt i Sverige. Ymer, Tidskrift utgifven af Svenska Sällskapet för Antropologi och Geografi. Stockholm 1904. p. 17 sq. Fig. 1-3.) Eine elektrische Station, eine Karbidfabrik, eine Zellulosefabrik, eine Ölfabrik, eine Giesserei, ein Walzwerk, eine Sägeblatt- und Werkzeugfabrik, eine Lokomotivfabrik u. a. umschliessen dicht den schönsten Teil der Stromschnellen. So ist von der einstigen grossartigen Landschaft nur noch ein Zerrbild übrig geblieben, was in Zukunft auch anderswo daran mahnen mag, beizeiten dafür zu sorgen, dass solche Naturdenkmäler nicht völlig zugrunde gehen. Selbstverständlich darf die Industrie im grossen Ganzen bei der Verwendung solcher Naturkräfte keineswegs beschränkt werden; aber bisweilen ist es doch möglich[,] die Fabrikanlagen so auszuführen, dass die Schönheit der Natur ganz oder nahezu ganz unbeeinträchtigt bleibt. Weiter ist zu wünschen, dass hier oder da im Staatsgebiet ein Wasserfall oder eine Stromschnelle samt der Umgebung von der industriellen Nutzung ausgeschlossen und in dem ursprünglichen Zustand erhalten wird.
Beliebte Aussichtspunkte unserer Gebirge, z. B. Rosstrappe und Hexentanzplatz, werden in ihrer natürlichen Schönheit durch industrielle Anlagen verschiedenster Art bedroht. Nach den von der Königlichen Regierung in Magdeburg dem Verfasser zur Einsicht überlassenen Akten haben ihr während der letzten zwanzig Jahre zahlreiche Gesuche um Genehmigung von Zahnradbahnen, Drahtseilbahnen, elektrischen Bahnen, Schwebebahnen, Aufzügen und Fabrikanlagen im Bodetal vorgelegen. Es ist in hohem Grade erfreulich und verdient in weiteren Kreisen anerkannt zu werden, dass in allen Fällen die Genehmigung regierungsseitig versagt wurde, um in diesem ausgezeichneten Gebirgstal die Ruhe und Schönheit der Natur ungetrübt zu erhalten.
Einen ähnlichen Angriffspunkt für industrielle Unternehmungen bildet die Bastei. Nachdem bereits in den Jahren 1895 und 1897 Gesuche um Anlage einer elektrischen Bahnverbindung zwischen Pirna a. Elbe und der Bastei von den Königlichen Sächsischen Ministerien des Innern und der Finanzen abgelehnt worden waren, ist kürzlich ein abermaliges Gesuch um Genehmigung von Vorarbeiten für einen nach neuem System geplanten Bergaufzug von der Elbe nach der Bastei durch Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem der Finanzen in Dresden am 14. Januar 1903 abgelehnt worden. In diesem Erlass heisst es u. a.: „dass beim Mangel eines volkswirtschaftlichen Bedürfnisses die geplante Anlage in weiten Kreisen der Bevölkerung als eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes empfunden werden würde“.
Es bleibt zu wünschen, dass auch in Zukunft der Harz, die Sächsische Schweiz und alle anderen hervorragenden Gegenden von den zuständigen Behörden in gleich wirkungsvoller Weise gegen derartige überflüssige und lediglich der Gewinnsucht einzelner Unternehmer dienende industrielle Anlagen geschützt werden.
Die Zahl der hier erwähnten Fälle der Gefährdung der Naturdenkmäler liesse sich ohne weiteres noch erheblich vermehren; indessen würde eine grössere Ausdehnung dieses Teils nicht dem eigentlichen Zweck der Denkschrift entsprechen.
[...]
[S. 186-189:]
Es sei dem Verfasser gestattet anzudeuten, wie er sich für das Preussische Staatsgebiet eine gesetzliche Regelung der Materie denkt; er ist sich voll bewusst, dass es sich hierbei nur um persönliche Vorschläge handeln kann und die Möglichkeit ihrer Durchführung der Prüfung aller beteiligten Instanzen vorbehalten bleiben muss. Wenn aber die Naturdenkmalpflege bei uns nach Kräften durchgeführt werden soll, ist eine gesetzliche Grundlage dafür dringend erwünscht. In dem Gesetzesentwurf wäre zunächst zu erläutern, dass unter Naturdenkmal etwa ein ursprünglicher, d. i. ein von kulturellen Einflüssen völlig oder nahezu unberührt gebliebener, lebloser oder belebter charakteristischer Naturkörper im Gelände, bezw. ein ursprünglicher charakteristischer Landschafts- oder Lebenszustand in der Natur, von hervorragendem, allgemeinem oder heimatlichem, wissenschaftlichem oder ästhetischem Interesse verstanden wird.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes dürften alle Arbeiten und baulichen Veränderungen, welche ein Naturdenkmal zu beeinträchtigen oder dessen Weiterbestehen zu gefährden geeignet sind, nur nach vorangegangener Genehmigung der Landespolizeibehörde ausgeführt werden.
Auch zur Erhaltung von Naturdenkmälern und zum Schutz ihrer Umgebung müsste Grundeigentum, welches sich nicht im Eigentum von juristischen Personen des öffentlichen Rechts befindet, gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden können, und zwar nach Massgabe des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874. Dieses Enteignungsrecht darf jedoch nur verliehen werden: an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an eingetragene Vereine, deren Zweck auf die Pflege der Naturwissenschaft oder einzelner Zweige derselben oder der Erdkunde, Heimatkunde, Geschichte, Kunst, Volksbildung usw. oder auf landschaftliche Verschönerung, Touristik, Hebung des Fremdenverkehrs und ähnliche Bestrebungen gerichtet ist. Wenn der Verein aufgelöst wird oder die Rechtsfähigkeit verliert, würde das im Enteignungsverfahren erworbene Grundeigentum an den Fiskus fallen, sofern nicht eine bestimmte juristische Person in den Satzungen des Vereins hierfür vorgesehen ist. Falls der Verein durch Eröffnung des Konkurses die Rechtsfähigkeit verliert, würde das Vorkaufsrecht dem Fiskus, der Provinz, dem Kreis und der Ortskommunalbehörde, in deren Bezirk das durch Enteignung erworbene Grundeigentum belegen ist, zustehen.
Ferner müssten die Landespolizeibehörden befugt sein, durch Polizeiverordnung auf Grund des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juni 1883 Massregeln zum Schutz der zu den Naturdenkmälern gehörigen, wild wachsenden Pflanzen und in Freiheit lebenden Tiere zu treffen, welche infolge übermässiger Nutzung oder Nachstellung besonders gefährdet sind. Zu diesem Zweck müsste auch ffü [sic!] einzelne Kreise oder Teile derselben Abpflücken, Ausgraben, Feilhalten und Veräussern solcher Pflanzen sowie das Fangen und Erlegen solcher Tiere, Ausheben von Nestern usw. verboten werden können.
Mit der Ausführung des Gesetzes würde der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten zu beauftragen sein.
[…]
[S. 205-207:]
In vorliegender Schrift ist der Versuch gemacht worden, die Grundlagen und Vorschläge zur Erhaltung und Erforschung der Naturdenkmäler in Kürze darzulegen. Zunächst kommt es darauf an, die Ziele einer planmässigen Naturdenkmalpflege staatlicherseits festzusetzen, sowie die Organisation und Leitung der einschlägigen Bestrebungen von Staats wegen einzurichten. Bei der Durchführung der Aufgaben würden verschiedene Faktoren, nicht allein amtliche Stellen in fast allen Zweigen der Staats- und Reichsverwaltung, sondern auch Gemeinden, Vereine und Einzelpersonen in besonderem Masse mitzuwirken haben. Es ist selbstverständlich, dass über Einzelheiten dieses Plans die Meinungen auseinandergehen können; doch dürfte für die hauptsächlichen Ideen auf Zustimmung in weiteren Kreisen zu hoffen sein. Man darf aber nicht etwa erwarten, dass die Anregungen insgesamt und sogleich zur Ausführung kommen; inzwischen würde es sich empfehlen, die schon bestehenden einschlägigen Bestrebungen, welche eine wertvolle Vorstufe der weiteren Veranstaltungen bilden, nach Kräften zu fördern.
Wenn obige Vorschläge in dieser oder ähnlicher Form allmählich zur Annahme gelangen, würde den Denkwürdigkeiten der freien Natur in Zukunft ähnliche Fürsorge zuteil werden, wie sie schon so lange an den Denkmälern frühzeitiger Kunst erfolgreich geübt wird. Hierdurch würden seltene Naturkörper und ganze Lebensgemeinschaften der Gegenwart sowie hervorragenden Zeugen früherer Entwicklungsstadien der Erde mehr wie bisher erforscht und, ohne Beeinträchtigung der stetig zunehmenden Ausbreitung der Kultur, auch tunlichst erhalten bleiben. Dabei würden nicht nur wissenschaftliche Einzelheiten der Oberflächengestaltung, Pflanzen- und Tierwelt für Studienzwecke, sondern auch hervorragende Teile der ursprünglichen Landschaft zur Freude der ganzen Bevölkerung bewahrt werden.
Mit solchen Denkmälern der Natur werden bezeichnende Gelände unserer engeren Heimat und des deutschen Vaterlandes geschützt und gesichert, und deshalb kommt diesen Bestrebungen neben ihrer wissenschaftlichen und allgemeinen eine starke nationale Bedeutung zu. Werden in jedem Landesteil die natürlichen Schönheiten und Seltenheiten erhalten und den Bewohnern geistig näher gerückt, so erwächst diesen hieraus eine erhöhte Freude und Liebe zur heimatlichen Scholle. Heimatliebe und Vaterlandsliebe, welche zu allen Zeiten mit die schönsten Züge des Volkscharakters bildeten, würden durch die angeregte Pflege der Naturdenkmäler eine nicht gering anzuschlagende lebhafte Förderung und Stärkung erfahren.
Hier nach: Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung. Denkschrift, dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten überreicht von H. Conwentz, Gebrüder Borntraeger, Berlin 1904, S. 1-9, 69-76, 186-189, 205-207.
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Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung. Denkschrift, dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten überreicht von H. Conwentz, Gebrüder Borntraeger, Berlin 1904, S. 1-9, 69-76, 186-189, 205-207. Gemeinfrei (Schutzfrist abgelaufen).
Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung. Denkschrift, dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten überreicht von H. Conwentz, Gebrüder Borntraeger [Опасность, которой подвергаются памятники природы, и предложения по их сохранению. Меморандум, представленный министру духовных, образовательных и медицинских дел Х. Конвенцем, Братья Борнтрегер], Berlin 1904, с. 1-9, 69-76, 186-189, 205-207. Общественное достояние (срок охраны истек).
Franz-Josef Brüggemeier/Jens Ivo Engels (Hrsg.), Natur- und Umweltschutz nach 1945: Konzepte, Konflikte, Kompetenzen (=Geschichte des Natur- und Umweltschutzes 4). Campus, Frankfurt a. M./New York 2005.
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