Rat der Volksbeauftragten, Aufruf "An das deutsche Volk", 12. November 1918

Einleitung

Dem Aufruf vorausgegangen waren die letzten entscheidenden Entwicklungen des Ersten Weltkrieges. Nach den gescheiterten deutschen Frühjahrsoffensiven in Frankreich starteten im Sommer 1918 die alliierten Gegenoffensiven. Rasche Erfolge, vor allem der Briten, ließen einen deutschen Sieg immer unwahrscheinlicher werden. Trotzdem hielt die Oberste Heeresleitung an ihrem "Zweckoptimismus" fest. Die Regierung wie auch die Öffentlichkeit ahnten kaum bzw. nichts von einem bevorstehenden Durchbruch der Alliierten. Dementsprechend wurde kein Friedensangebot vorbereitet oder bei den Alliierten um ein solches gebeten. Am 27. September 1918 durchbrachen die Briten die deutschen Stellungen, und auch auf dem Balkan brach die bulgarische Frontlinie. Die Situation war nun ausweglos, so dass General Erich Ludendorff der Regierung dringendst empfahl, einen Waffenstillstand auf der Grundlage von Woodrow Wilsons "14 Punkten" zu erbitten. Dies sollte, wenn möglich, vor einer definitiven militärischen Niederlage geschehen, um damit erstens eine Schmach des Reichs, aber vor allem des Militärs, zu verhindern. Man wollte "im Felde unbesiegt" bleiben. Zweitens, sollte dies einen Versuch darstellen, sich selbst, das heißt die Oberste Heeresleitung in Person Ludendorffs, aus der Verantwortung zu nehmen und dafür eine parlamentarisch gestützte Regierung mit dem faktisch verlorenen Krieg und den Konsequenzen zu belasten.

Bereits während des vorletzten Kriegsjahres war die Regierung umgebildet worden. Reichskanzler Georg von Hertling stieß immer wieder mit dem Interfraktionellen Ausschuss, einem inoffiziellen Gremium, das die Arbeit der führenden Reichstagsfraktionen koordinierte, zusammen. Vor allem in der Debatte über die Abfassung einer Friedensresolution (Siegfrieden oder Verständigungsfrieden) kam es oft zu Konflikten. Seine Forderung nach einem Siegfrieden mit Annexionen und seine ablehnende Haltung gegenüber längst notwendigen innenpolitischen Reformen machten seine Position letzten Endes unhaltbar. Hertling trat daher am 30. September 1918 von seinem Amt als Reichskanzler zurück. Ihm folgte Prinz Max von Baden nach, der zwar weiteren Schritten in Richtung Parlamentarisierung und einer Stärkung des Reichstags nicht ablehnend gegenüber stand, dessen Wahl jedoch als Prinz gerade im Ausland nicht als der beste Schritt in Richtung Demokratie gedeutet wurde. Eine seiner ersten Amtshandlungen war eine Note an US-Präsident Wilson am 3. Oktober 1918, in der um einen Waffenstillstand auf Grundlage der "14 Punkte" gebeten wurde. Die Alliierten allerdings gestatteten der deutschen Regierung angesichts der militärischen Lage keinen Verhandlungsspielraum, sodass sich die Waffenstillstandsverhandlungen hinzogen.

Währenddessen wurden Stimmen immer lauter, die die Abdankung des Kaisers forderten. Wilhelm II. weigerte sich jedoch. Ungeachtet dessen kam es am 28. Oktober 1918 im Deutschen Reich zu einer bedeutenden Änderung in der Verfassung. Der Reichskanzler war fortan nur und ausschließlich dem Reichstag und dem Bundestag gegenüber verantwortlich und nicht wie bisher vorwiegend dem Kaiser. Darüber hinaus musste der Reichskanzler die volle politische Verantwortung für den Kaiser und sein Handeln übernehmen. Trotz dieser Einflusssteigerung des Reichstages löste der bereits lang bestehende Reformstau Unzufriedenheitsbekundungen und Proteste revolutionären Ausmaßes im Reich aus. So fand beispielsweise am 29. Oktober 1918 in Kiel der Matrosenaufstand statt, der innerhalb nur weniger Tage sich auf Wilhelmshaven, Cuxhaven und Lübeck ausbreitete und infolgedessen sich Arbeiter- und Soldatenräte bildeten. Auch in anderen Städten wie München oder Berlin kam es zu Aufständen der Sozialisten und Spartakisten bis hin zu einem Aufruf zum Generalstreik. Am 9. November 1918 erklärte Prinz Max von Baden, ohne Befugnis, die Abdankung des Kaisers, der daraufhin am nächsten Tag nach Holland ins Exil floh. Noch am Tag der Abdankung riefen sowohl Philipp Scheidemann wie auch Karl Liebknecht die Republik aus. Am 10. November 1918 wurde, um eine Lösung der verfahrenen Situation zu finden und um eine neue Regierung zu bilden, der Rat der Volksbeauftragten gegründet.

Dieser war ein sechsköpfiges paritätisch besetztes Kabinett, bestehend aus USPD- und (M)SPD-Politikern unter der Führung Friedrich Eberts und Hugo Haases. Weitere Mitglieder waren Philipp Scheidemann und Otto Landsberg von der SPD, sowie Emil Barth und Wilhelm Dittmann von der USPD. Dieser Rat sollte als eine Art "Übergangsregierung" fungieren und die Bildung einer neuen Regierung forcieren. Bereits vorher war Ebert als Führer der stärksten Reichstagsfraktion von Prinz Max von Baden (auch hier wieder eigenmächtig) zum neuen Reichskanzler ernannt worden. Dies und die Umstände im November des Jahres 1918 veranlasste die SPD, das Gespräch mit der USPD zu suchen, um über eine rein sozialistische Reichsregierung zu sprechen – erstes Ergebnis dessen war die Bildung des Rats der Volksbeauftragen. Aufgrund der politischen Differenzen in Hinblick auf die Ausgestaltung von Staat und Gesellschaft zwischen USPD und SPD scheiterte die Zusammenarbeit im Rat. Die USPD wollte "alle Macht den Räten" geben, die sich in Form von Arbeiter- und Soldatenräten bereits Anfang November gebildet hatten. Der SPD schwebte jedoch eine verfassungsgebende Nationalversammlung vor, deren Wahl durch den Rat der Volksbeauftragten vorbereitet werden sollte. Nach heftigen Debatten – die Rätebewegung wurde von der SPD als zu radikal angesehen – traten die USPD-Mitglieder schließlich am 28. Dezember 1918 aus dem Rat aus. Für sie wurden stellvertretend Gustav Noske und Rudolf Wissell einberufen, sodass der Rat von dann an ausschließlich mit SPD Politiker besetzt war. Aus der USPD und dem Spartakusbund sollte sich Ende des Jahres die KPD bilden, womit die Spaltung der Sozialisten endgültig wurde.

Einen Tag nach der Unterzeichnung des Waffenstillstandes in Compiègne wurde der Rat der Volksbeauftragten mit dem Aufruf "An das deutsche Volk" am 12. November 1918 gesetzgeberisch tätig. Zusammen mit der letzten kaiserlichen Anordnung im Reichsgesetzblatt am 14. November 1918 veröffentlicht, bedeutete diese Erklärung einen erheblichen Schritt in Richtung einer neuen, demokratischeren Gesellschaftsordnung. Mit ihr wurde das Verhalten und der Handlungsspielraum jedes Einzelnen neu geregelt wie auch die Zuständigkeiten und neue Verordnungen der Übergangsregierung veröffentlicht. Alte Gesetze blieben, sofern die neue Regierung sie nicht explizit für nicht mehr geltend erklärte, bestehen. Selbst der Reichstag wurde nie formell aufgelöst – galt aber seit dem 9. November 1918 als quasi nicht mehr existent. Diese "Grundsatzerklärung", die der Aufruf darstellt, gilt bis heute als "das bedeutendste Gesetz der revolutionären Übergangsepoche" und war zugleich die "Gründungsurkunde der neuen Republik".1

Der Aufruf begann, ähnlich wie unser heutiges Grundgesetz und viele weitere Verfassungen, mit einer Präambel. Diese besaß jedoch keine rechtsverbindliche Funktion, sondern verwies auf den Verfassungsgeber bzw. Gesetzgeber, in diesem Fall den Rat der Volksbeauftragen, und auf dessen Ziele und Motive. Ziel der Regierung war, das "sozialistische Programm" der beiden regierenden Parteien, basierend auf den erarbeiteten Punkten des Erfurter Parteitags 1891, zu verwirklichen. Diese Präambel verdeutlichte nicht nur die politische Richtung der Verfasser und deren Zielsetzung, sondern auch den Ursprung und die Legitimation dieser Erklärung. Die Regierung war "aus der Revolution [hervorgegangen]" und als ein Kind der Revolution leitete sich ihre Macht aus dieser ab.

Der zweite Teil – der Gesetzgebungsteil – verkündete das "mit Gesetzeskraft" von da an geltende Recht. Verkündet wurden insgesamt neun Verordnungen, die grundlegend für die neue sozialistische Gesellschaft sein sollten.

Als Erstes verordnete der Rat die Aufhebung des Belagerungszustandes – etwas, das vom Rat selbst nicht hundertprozentig ausgeführt wurde und ausgeführt werden konnte. Unter Berufung auf revolutionäre Zustände wurde bereits kurze Zeit später wieder auf die alten Belagerungszustands-rechte zurückgegriffen, um Unruhen zu bekämpfen. Auch bereits während des Krieges und Belagerungszustandes getroffene Maßnahmen wurden nicht außer Kraft gesetzt. Dies stellte für die Übergangsregierung und junge Regierung der Weimarer Republik ein erhebliches Problem dar. Als die revolutionären Unruhen sich nach und nach legten ging damit die Legitimation für die Anwendung der alten Belagerungszustandrechte verloren. als deren Legitimation für die Missachtung eines ihrer Gesetze, die revolutionären Unruhen, nach und nach verloren ging.

Mit der Verkündung des einschränkungsfreien Vereins- und Versammlungsrechts im zweiten Punkt wurde ein ähnlicher Rechtszustand wie vor dem Ersten Weltkrieg hergestellt. Staatsbeamte und andere Angestellte im öffentlichen Dienst wie auch Soldaten konnten politischen Vereinen angehören und Versammlungen besuchen. Alle Beschränkungen waren weggefallen. Auch andere staatliche Kontrollen wurden beseitigt, so erklärte der dritte Punkt des Aufrufs die Theater- wie auch Filmzensur für aufgehoben und verkündete, dass auch jede andere Art von Zensur nicht stattfinden würde.

Andere rechtlich garantierte Freiheiten waren die Meinungsfreiheit (Punkt vier) und die Religionsfreiheit (Punkt fünf) – bis heute wichtige Grundrechte. Alle Bürger, Beamte und Soldaten ebenfalls, konnten nun frei ihre Meinung (geschrieben oder gesprochen) frei äußern. Religionsfreiheit dagegen war zu diesem Zeitpunkt bereits, gerade im preußisch geprägten Deutschen Reich, weitestgehend gewährleistet und Privatsache eines jeden Einzelnen.

Punkt sechs, die Amnestie für politische Straftäter, erwies sich als nicht allzu leicht durchsetzbare Verordnung, da der Begriff "politische Straftat" im Aufruf vom 12. November 1918 nicht genau definiert wurde. So musste jede Tat bzw. jeder individuelle Fall zunächst für sich geprüft werden. Ein politische Straftat lag oft dann nicht vor, wenn vornehmlich aus eigennützigen Motiven gehandelt wurde.

Der Vaterländische Hilfsdienst, der mit der siebten Verordnung des Aufrufes aufgehoben wurde, existierte nicht mehr, da er automatisch mit Kriegsende seine Funktion verlor. Hier wurde nur noch einmal etwas offiziell verkündet, das bereits Realität war. Statt einem Arbeitermangel, den der Hilfsdienst ausgleichen und entgegenwirken sollte, schnellten nach dem Krieg die Arbeitslosenzahlen in die Höhe. Es gab also einen Überschuss, und keinen Mangel, an Arbeitern. Ganz den sozialistischen Ideen verschrieben, wurden die Gesindeverordnungen und die Ausnahmegesetze für Landarbeiter ebenfalls aufgehoben (Punkt acht), etwas, das bereits im Erfurter Programm von den Sozialisten gefordert worden war. Wie bei der Aufhebung des Hilfsdienstgesetzes war auch diese Verordnung längst nicht mehr so bedeutend, da die Verhältnisse im Alltag, gerade in den Städten, sich schon verändert hatten. Auch die Wiedereinführung der Arbeiterschutzbestimmungen (Punkt neun) waren nur eine logische Konsequenz der aktuellen Geschehnisse. Gerade angesichts der heimkehrenden Soldaten und des Arbeitsmangels im Reich war es an der Zeit, sozialstaatliche Angebote und Maßnahmen wieder einzuführen und Arbeitsplätze freizumachen. Im Krieg waren die Schutzbestimmungen gelöst worden, da man dringend Arbeitskräfte (Frauen und Kinder) benötigte.

Mit den neun Verordnungen wollte der Rat vor allem gegen die Altlasten des Kaiserreichs ankämpfen, sie beseitigen und mithilfe der neuen sozialistischen Rechtsordnung eine bessere, sozialere Gesellschaftsgrundlage schaffen. Dazu gehörte passend, quasi als Basis jeder Demokratie, die Ankündigung von Wahlen "nach dem gleichen, geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht […] für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen". Diese Erklärung stand zwar am Ende, gehörte aber dennoch zum Gesetzgebungsteil des Aufrufes und war immens bedeutend. Sie führte nicht nur ein Novum ein (das Wahlrecht für Frauen), sondern läutete den Beginn des neuen Staates, aber auch dessen Untergang ein. Mit dem Verhältniswahlrecht wurde die parlamentarische Demokratie konstituiert, die jedoch nur mit handlungsfähigen Mehrheiten funktionieren konnte – etwas, das mit dem Verhältniswahlrecht kaum umsetzbar war und später zur Handlungsunfähigkeit der Regierung führen sollte.

Der Schlussteil – der Verheißungsteil des Aufrufes – machte noch einmal die Schwerpunktsetzung der Regierung deutlich. Anknüpfend an die letzten Anordnungen, wurden an dieser Stelle vor allem sozialpolitische Programmpunkte, die in naher Zukunft (daher auch die Verwendung des Futurs) umgesetzt werden sollten, angekündigt. Neben dem "achtündige[n] Maximalarbeitstag", der in keinem anderen Land der Welt zu finden war, versprach die Regierung, "alles [zu] tun", um Arbeitsplätze zu schaffen. Um dies zu gewährleisten, erließ sie in den folgenden Tagen und Wochen Verordnungen über Einstellungen, Entlassungen und Entlohnung von gewerblichen Arbeitern, Angestellten wie auch "Schwerbeschädigten" (Kriegsversehrte) und entlassenen Militärangehörigen. Damit wurden zwar keine konkreten Arbeitsplätze geschaffen, allerdings halfen diese Verordnungen, mehr Menschen Arbeit zu verschaffen. Des Weiteren kündigte der Aufruf eine Erwerbslosenunterstützung und die Einrichtung einer Pflichtsozialversicherung an, beides weitere (alte) Punkte des sozialistischen Programms. Neben der Arbeitsnot, die bekämpft werden sollte, wurden andere große Probleme, die mit dem Kriegsende einhergingen, angegangen. Die Wohnungsknappheit wie auch der Mangel an Nahrungsmitteln sollten mit diversen Verordnungen, die dem Aufruf folgten, behoben werden. Behelfsbauten sollten neuen Wohnraum schaffen, und vorhandener Wohnraum sollte besser ausgenutzt werden. Darüber hinaus wurde der Mieterschutz verbessert. Da die Blockade zur See nach Kriegsende fortgesetzt wurde, kam es in der jungen Republik zu erheblichen Versorgungsengpässen. Auch hier sollten Verordnungen, beispielsweise zum Verbrauch bestimmter Lebensmittel, Abhilfe schaffen. Der Verheißungsteil endet schließlich mit einem letzten wirtschaftspolitischen Punkt: Die Produktion in Friedenszeit sollte in keiner Weise, auch nicht durch revolutionäre Unruhen, gestört werden. Noch sollten "Eingriffe" vor allem von Arbeiter- und Soldatenräten bürgerliche Grundrechte, wie Eigentum, Freiheit und Sicherheit, einschränken. Verordnungen, die diese Grundrechte schützen sollten, wurden in den Tagen darauf erlassen. Noch vor diesem Aufruf jedoch hatte die "Übergangsregierung" den sogenannten Groener-Ebert-Pakt am 10. November 1918 geschlossen, in dem in Ansätzen die Hierarchien zwischen Armee und Politik sowie die Bekämpfung des Linksradikalismus geklärt wurden. Am 15. November 1918 schuf dann das Legien-Stinnes-Abkommen die Grundlage für die Beendigung aller "wilden" Streiks und die Gewährleistung des Produktionsablaufs. Großindustrielle wie Hugo Stinnes verpflichteten sich dafür gegenüber den Gewerkschaftsvertretern, darunter sehr prominent Carl Legien, Gewerkschaften als einzige Vertreter der Arbeitnehmer zuzulassen und den Achtstunden-Arbeitstag einzuführen.

Auf dem ersten Rätekongress dann Mitte Dezember 1918 wurde die (M)SPD mit etwa zwei Drittel der Stimmen bestätigt und der Rat der Volksbeauftragten als Exekutive und Legislative bis zum Zusammentritt der ersten Nationalversammlung bestimmt. Mit den Wahlen zur Nationalversammlung am 19. November 1918 und dem ersten Zusammenkommen dieser am 6. Februar 1919 in Weimar war der Rat der Volksbeauftragten funktionslos geworden und wurde daher aufgelöst. Die erste Regierung der noch jungen "Weimarer Republik" aber führten zwei prominente ehemalige Mitglieder des Rates: Ebert als Reichspräsident und Scheidemann als Reichskanzler. Die SPD hatte bei den Wahlen zur Nationalversammlung 37,9 % der Stimmen bekommen; die USPD nur 7,9 %. Zweitstärkste Fraktion wurde das Zentrum mit knapp 20 % Stimmengewinn.

Diese Regierung sollte nun endlich eine demokratische Verfassung erarbeiten; sie hatte allerdings noch mit den Schatten des Weltkrieges zu kämpfen. Am 28. Juni 1919 unterzeichnete sie, und nicht die ehemalige Regierung des Kaiserreichs, den Versailler Vertrag.

Christina Satzvey

1 Hock, K., Die Gesetzgebung des Rates der Volksbeauftragten ( = Reihe Geschichtswissenschaft, 8), Pfaffenweiler 1987, S. 7. [1]