Dekret über die Nationalisierung der Banken, 14. (27.) Dezember 1917
Dekret über die Nationalisierung der Banken
Mit dem Ziel einer richtigen Organisierung der Volkswirtschaft, im Interesse einer entschlossenen Beseitigung der Bankspekulation und einer völligen Befreiung der Arbeiter, der Bauern und der ganzen werktätigen Bevölkerung von der Ausbeutung durch das Bankkapital und mit Ziel der Schaffung einer einzigen Volksbank für die Rußländische Republik, einer Bank, die wirklich den Interessen des Volkes und der ärmsten Klassen dient, verordnet das Zentrale Exekutivkomitee:
1. Das Bankwesen wird zum Staatsmonopol erklärt.
2. Alle existierenden privaten Aktienbanken und Bankkontore werden mit der Staatsbank vereinigt.
3. Die Aktiva und Passiva der zu liquidierenden Unternehmen werden von der Staatsbank übernommen.
4. Das Verfahren der Vereinigung der Privatbanken und der Staatsbank wird durch ein besonderes Dekret geregelt.
5. Die provisorische Verwaltung der Geschäfte der Privatbanken wird dem Rat der Staatsbank übergeben.
6. Die Interessen der kleinen Sparkunden werden vollständig sichergestellt.
Rev. Übersetzung hier nach: Altrichter, H., Haumann, H. (Hg.), Die Sowjetunion. Von der Oktoberrevolution bis zu Stalins Tod, Bd. 2: Wirtschaft und Gesellschaft, München 1987, S. 43.