Befehl Nr. 2 des Obersten Leiters der Sowjetischen Militärischen Administration in Deutschland (SMAD) über die Zulassung der Gründung und Tätigkeit von antifaschistischen Parteien und Organisationen, 10. Juni 1945

Befehl des Obersten Leiters der Sowjetischen Militärischen Administration in Deutschland Nr. 2

10. Juni 1945 Berlin

Am 2. Mai d.J. besetzten die Sowjettruppen Berlin. Die Hitlerarmeen, die Berlin verteidigten, haben kapituliert, und einige Tage darauf hat Deutschland die Urkunde über die bedingungslose militärische Kapitulation unterzeichnet. Am 5. Juni wurde im Namen der Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens und Frankreichs die GlossarDeklaration über die Niederlage Deutschlands und die Übernahme der Obersten Befehlsgewalt über ganz Deutschland durch die eben genannten Mächte bekanntgegeben. Seit der Besetzung Berlins durch die Sowjettruppen besteht im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland eine feste Ordnung, sind örtliche Organe der Selbstverwaltungen und die nötigen Bedingungen für eine freie gesellschaftliche und politische Betätigung der deutschen Bevölkerung geschaffen worden.

In Anbetracht des oben Ausgeführten befehle ich:

  • 1. Im Bereich der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland die Gründung und Tätigkeit aller antifaschistische Parteien zu erlauben, die sich die endgültige Ausrottung der Reste des Faschismus und die Festigung der demokratischen Grundlagen und bürgerlichen Freiheiten in Deutschland zum Ziel setzen und in dieser Richtung die Initiative und freie Betätigung der breiten Massen der Bevölkerung fördern.
  • 2.Der werktätigen Bevölkerung in der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland das Recht zur Vereinigung in freie Gewerkschaften und Organisationen zur Wahrnehmung der Interessen und Rechte der Werktätigen einzuräumen. Den Gewerkschaften und Vereinigungen das Recht zur Abschließung kollektiver Verträge mit den Unternehmern sowie zur Organisierung von Versicherungskassen und anderen Institutionen gegenseitiger Unterstützung, Kultur-, Aufklärungs- und anderen Bildungs-Vereinigungen und Organisationen zu gewähren.
  • 3. Alle in den Punkten 1 und 2 erwähnten antifaschistischen Parteiorganisationen und freien Gewerkschaften haben ihre Statuten oder die Parteiprogramme ihrer Tätigkeit in den örtlichen Selbstverwaltungen und bei den militärischen Kommandanten zu registrieren und ihnen gleichzeitig die Listen der Mitglieder ihrer führenden Organe vorzulegen.
  • 4. Festzulegen, daß für die ganze Zeit der Durchführung des Besetzungsregimes die Tätigkeit aller in den Punkten 1 und 2 erwähnten Organisationen unter der Kontrolle der Sowjetischen Militärischen Administration und in Übereinstimmung mit den von ihr herausgegebenen Instruktionen ausgeübt wird.
  • 5. In Übereinstimmung mit oben Dargelegtem sind die ganze faschistische Gesetzgebung und alle faschistischen Beschlüsse, Befehle, Verordnungen, Instruktionen usw., die sich auf die Tätigkeit der antifaschistischen politischen Parteien und freien Gewerkschaften beziehen und gegen die demokratischen Freiheiten, bürgerliche Rechte und Interessen des deutschen Volkes gerichtet sind, aufzuheben.

Der Oberste Leiter der GlossarSowjetischen Militärischen Administration in Deutschland

Marschall der Sowjetunion GlossarG. Žukov

Der Stabschef der Sowjetischen Militärischen Administration

Generaloberst GlossarV. Kurasov

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Übersetzung von St. Creuzberger.